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| "Das Recht auf Information" Wie weit ist die informatorische Selbstbestimmung heute noch möglich? "Wahr ist, was morgen in der Zeitung steht!" Mit diesem Aphorismus des grossen deutschen Verlegers Axel Springer werden Macht und Einfluss der Medien beklem-mend genau umschrieben. Oder andersherum mit den zynischen Worten des Kultur-philosophen Oswald Spengler formuliert: "drei Wochen Pressearbeit, und alle Welt hat die Wahrheit erkannt!" Die Pressefreiheit ist einer der Eckpfeiler westlicher Demokratien und gleichzeitig eine der grössten Bedrohungen der individuellen Privatsphäre. Mit der von den USA über-nommenen Doktrin des "Rechts der Oeffentlichkeit auf Information" ist man heute bereit, den Schutz der Pressefreiheit vor den Schutz der Persönlichkeit zu stellen. Der aktuelle Journalismus nimmt für sich in Anspruch, selbst entscheiden zu dürfen, wie zu recherchieren und wie weit der Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten ist. Damit aber wird eine wesentliche Forderung der Rechtsstaatlichkeit verletzt. Rechtsstaatlichkeit und freie Meinungsäusserung Jede Freiheit hat ihre Grenzen, soll sie zum Wohl des Ganzen eingesetzt werden. Grundrechten wie dem Persönlichkeitsschutz oder dem Recht auf informatorische Selbstbestimmung muss der gleiche verfassungsrechtliche Stellenwert wie der Pressefreiheit eingeräumt werden. Private Prominenz gibt es nicht Themen aus der Privat- und Intimsphäre werden heute weit häufiger publiziert als früher, das "öffentliche" Leben und der private Bereich verlieren zunehmend ihre Abgrenzung. Die Diskussionen der Medienschaffenden und der betroffenen Personen, wann jemand eine "öffentliche" und damit eine zwangsläufig exponiertere Person ist, werden mit steigender Intensität geführt. Der Kreis der Personen, die sich im öffentlichen Raum exponieren, vielleicht exponieren müssen, wird in unserem Informations- und Medienzeitalter stets umfangreicher. Dabei ist es klar, dass sich dieser Personenkreis weit mehr "gefallen" lassen muss als der Normalbürger. Richtlinien der Journalistinnen und Journalisten Es wäre jedoch ungerecht, den Medienschaffenden nur unlautere Absichten zu unterschieben, haben sie sich doch in Selbstregulation eigene Richtlinien zur Festlegung ihrer Pflichten und Rechte auferlegt. "Die Journalistinnen und Journalisten lassen sich bei der Beschaffung, der Auswahl, der Redaktion, der Interpretation und der Kommentierung von Informationen, inbezug auf die Quellen, gegenüber den von der Berichterstattung betroffenen Personen und der Oeffentlichkeit vom Prinzip der Fairness leiten." Dazu gehören u.a. der Wahrheitsanspruch, die Quellentreue, die Lauterkeit des Informationsgehaltes, die Vertraulichkeit, die Menschenwürde und die Unbestechlichkeit. Trotz dieser Richtlinien gehört die Verletzung der Privatsphäre zum medialen Alltag und effektive Ahndungen derselben zur Ausnahme. Die oft meist verschwindend kleinen Gegendarstellungen können wohl nicht wirklich als Wiedergutmachung, geschweige denn als Rehabilitierung der persönlichen Integrität gewertet werden. Man darf getrost davon ausgehen, dass die meisten Menschen kein Skelett im Keller oder höchstens einen kleinen Hund dort begraben haben. Wer sich aber in den Einflussbereich der Medien begibt, muss riskieren, dass aus diesem kleinen Hund ein ausgewachsenes Raubtier wird. Die informatorische Selbstbestimmung wird wohl auch zukünftig nur über ein äusserst abgeschlossenes, für die Oeffentlichkeit nicht zugängliches Privatleben weitab von den Medien eine gewisse Chance haben! |
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