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Die Arztrechnung als Auskunftskatalog
Neue Diagnosecodes gefährden das Arztgeheimnis

Wenn vom Berufsgeheimnis gesprochen wird, so wird in der Regel das Arztgeheimnis an erster Stelle genannt. Allenfalls denkt der Durchschnittsbürger dabei noch an das Anwaltsgeheimnis, an das Recht des Journalisten, seine Quelle nicht preisgeben zu müssen oder - etwas abstrakter und losgelöst von der Person - an das Bankgeheimnis. Zuvorderst aber, und das liegt in der Natur der Sache, steht die Schweigepflicht des Arztes, denn die persönlichen Daten, die ihm zur Verfügung stehen, betreffen unmittelbar Leib und Leben des Betroffenen. Der Eid des Hippokrates galt bis anhin als unantastbar.

Die allseits geforderte Kostenbremse im Gesundheitswesen und die damit verbundene notwendige Transparenz der Kostenfaktoren drohen jetzt, dieses Berufsgeheimnis zu durchlöchern. Spätestens im Jahre 2004 sollen hochsensible Gesundheitsdaten in codierter Form auf den Arztrechnungen erscheinen, damit die Krankenkassen entsprechende Statistiken ausarbeiten können, die aufzeigen, wieviel Aerzte und Spitäler für die einzelnen Leistungen verlangen. Man verspricht sich davon eine viel transparentere Kostensituation. In letzter Konsequenz wären sogar neue Behandlungsleitlinien denkbar, die die Therapiemöglichkeiten aus Kostengründen einschränken könnten. Die Bedingungen dieser Codes sind in den Rahmenverträgen zum neuen Arzt- und Spitaltarif "Tarmed" festgehalten, die von der Verbindung der Schweizer Aerzte, den Spitälern, der Medizinaltarifkommission und dem Verband der Krankenversicherer Santésuisse ausgehandelt wurden.

Grundlage der neuen Codelisten sind die international gültigen medizinischen Codierungssysteme ICD-10 und ICPC. Diese Codierungssysteme können jederzeit im Internet abgefragt werden und geben somit jedem, der im Besitz der jeweiligen Arztrechnung ist, Aufschluss über den Gesundheitszustand oder eben die Krankheit des Patienten. So werden z. B. unter F50-F59 "Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren" oder unter F10-F19 "Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen" codiert. Steht auf Ihrer Rechnung K70.9, dann kann jeder Aussenstehende nachschlagen, dass Sie sich eine alkoholbedingte Leberschädigung eingehandelt haben!

Privatsphäre und Datenschutz werden verletzt
Sowohl die Stiftung für Konsumentenschutz als auch der eidgenössische Datenschutzbeauftragte zeigen sich besorgt um diesen neuerlichen Einbruch in die Privatsphäre des Individuums. Zudem sprenge das vorratsmässige Sammeln von Daten die Verhältnismässigkeit und sei somit verfassungswidrig. Die Aerzteschaft selbst, insbesondere die Fachaerzte, sind vom geplanten Codierungssystem nicht überzeugt, da es zu summarisch Diagnoseresultate und entsprechende Therapien wiedergebe und man aufgrund solcher Informationen keine aussagekräftigen Statistiken erstellen könne, die die gewünschte Kostentransparenz bringen würden.

Diese Daten können auch dazu führen, dass ein Patient, der eine Lebensversicherung abschliessen möchte, massiv diskreditiert wird, indem die Versicherungsgesellschaft in Kenntnis seiner ganzen Krankengeschichte ihm eine wesentlich höhere Prämie berechnet als wenn sie seinen Antrag nur aufgrund der Angaben, zu denen der Patient verpflichtet war, behandelt hätte.

Im weiteren öffnet das geplante System auch dem Missbrauch zu Marketingzwecken Tür und Tor. Die Pharmaindustrie würde entsprechende Daten sehr wohl zu nutzen wissen. Etwas, das erfahrungsgemäss auch nicht unbedingt zur Kostenminimierung beiträgt.

Anonyme Lösungen gesucht
Von seiten des Datenschutzes wird vorgeschlagen, auf den Rechnungen keine der Codes erscheinen zu lassen, sondern nur die allgemeine Diagnose zu vermerken. Die genauen Angaben könnten in verschlüsselter Form an einen Server gesendet oder der Krankenkasse als anonyme Daten direkt zugestellt werden. Die entsprechenden Statistiken liessen sich so ohne Verletzung der Privatsphäre des Kranken erstellen. Ob sich mittels solcher Verfahren, die an sich schon kostspielig sind, die Gesundheitskosten wirklich positiv beeinflussen lassen, erscheint fraglich.

Wichtig bleibt jedoch die Wahrung der Rechte des Patienten, was gerade im Gesundheitsbereich höchste Sensibilität verlangt. Hier die Intimsphäre auch nur zu tangieren, bedeutet eine gravierende Verletzung der persönlichen Würde und kann schwerwiegende Folgen.

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